AGB

Hell & Co. GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Hell & Co. GmbH mit unseren Kunden, welche als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB qualifizieren, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personalgesellschaften handelt.

1.2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss

2.1. Angebote unsererseits sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder konkludent durch Auslieferung an den Kunden bestätigt werden.

2.3. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Stückzahl und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit dadurch die Leistung in ihrem Wesen nicht verändert wird oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Aussagen im Angebot sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung und Leistung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlich zutreffender Höhe, Zöllen, Gebühren und anderen öffentlicher Abgaben. Maßgeblich sind die am Bestelltag geltenden Preise, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3.2. Soweit die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Preise.

3.3. Rechnungsbeträge sind spätestens dreißig Tage nach Lieferung ohne Abzug zu bezahlen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung gewähren wir einen Skontoabzug von 2% vom Netto-Verkaufspreis. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf einem unserer Geschäftskonten maßgeblich. Im Falle der Scheckzahlung tritt Erfüllung erst mit Gutschrift auf einem unserer Geschäftskonten ein.

3.4. Kommt der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, sind die ausstehenden Beträge nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Schäden (auch Zinsschäden) bleibt vorbehalten.

3.5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Ist der Kunde nach Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 30 Tagen in der Lage, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

4. Lieferung

4.1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen sind unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit ist ausdrücklich zugesagt oder vereinbart worden. Im Falle der Versendung bezieht sich die Lieferfrist oder der Liefertermin auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.2. Bei Versendung der Ware haften wir nur für die sorgfältige Auswahl des die Versendung besorgenden Unternehmens sowie eine geeignete Verpackung der Ware. Mit der Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an dieses Unternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Lieferung auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet. Die Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten und nur soweit, wie die vom Kunden genannten Risiken versicherbar sind.

4.3. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere für den Fall der Verzögerungen im Rahmen der Zollabwicklung, soweit diese Verzögerung nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die durch uns verursacht sind.

4.4. Sofern uns Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und diese Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

4.5. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Kunden nicht verwendbar, die Lieferung der restlichen bestellten Waren kann von uns nicht sichergestellt werden oder dem Kunden entsteht durch die Teillieferung ein nicht nur unerheblicher Mehraufwand.

4.6. Im Falle von Lieferverzögerungen oder bei Unmöglichkeit der Lieferung bestimmt sich unsere Haftung nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5. Rücksendungen

5.1. Rücksendungen mangelfrei gelieferter Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen; die Rücksendung zum Kunden auf dessen Kosten bleibt vorbehalten. In diesen Fällen bleibt der Kunde auch zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.

5.2. Stimmen wir der Rücksendung mangelfrei gelieferter Ware zu, hat der Kunde anstelle des Kaufpreises ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 30% des Verkaufspreises zu bezahlen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

6. Gewährleistung, Sachmängel

6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

6.2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktspezifikation des Herstellers als vereinbart, soweit nicht zwischen den Parteien ausdrücklich eine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellt daneben keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen uns und dem Kunden dar.

6.3. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gilt die Ware als genehmigt, wenn uns nicht binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich sonstiger Mängel gilt die Ware als genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge uns nicht binnen fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels zugeht. Auf unser Verlangen ist uns die beanstandete Ware frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Rücksendung, jedoch nur in Höhe der Kosten, die bei einer Rücksendung von der ursprünglichen Lieferadresse entstehen.

6.4. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware haben wir die Wahl, nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis in angemessenem Umfang mindern.

6.5. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunden unter den in Ziffer 7 bestimmten Voraussetzung Schadensersatz verlangen.

7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden

7.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsvereitelung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7 eingeschränkt.

7.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Pflichten zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln oder solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.

7.3. Soweit wir nach Ziffer 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen haben oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten vorhersehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Waren typischerweise zu erwarten sind.

7.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00,- je Schadensfall beschränkt.

7.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -be-schränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

7.6. Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

8.2. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

8.3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

8.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 8.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit uns die Hauptsache gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

8.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

8.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Käufer.

8.8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt in unserem Ermessen.

8.9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeit aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden nach unserer Wahl Neustadt an der Aisch oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen Neustadt an der Aisch ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

9.2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

9.3. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform vorausgesetzt wird, ist diese Form auch durch Übersendung der Erklärung in Text- oder elektronischer Form gewahrt.

9.4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach dem wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.